Satzung des Vereins der Freunde des Bayerischen Staatsschauspiels e.V.

 

 

§1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Verein der Freunde des Bayerischen Staatsschauspiels e. V.


(2) Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

 


§ 2 Zweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und der Volksbildung.

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

  1. die finanzielle Förderung des Bayerischen Staatsschauspiels in München,
  2. publizistische Maßnahmen zur Hervorhebung der Bedeutung des Bayerischen Staatsschauspiels,
  3. Verleihung von Preisen für herausragende Leistungen im Zusammenhang mit Aufführungen des Bayerischen Staatsschauspiels,
  4. Gewährung von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen für talentierte Nachwuchsschauspieler und Schauspielstudenten,
  5. Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Theater.

 

(4) Der Verein entscheidet im Rahmen der vorstehenden Grundsätze nach freiem Ermessen über Art und Umfang seiner Leistungen. Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen des Vereins besteht nicht und wird auch nicht durch mehrmalige oder über einen längeren Zeitraum gewährte Leistungen begründet. 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft


(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.


(2) Fördernde Mitglieder tragen durch einen Sonderbeitrag von mindestens € 500,00 jährlich zur Verwirklichung des Vereinszweckes bei. Die Beitragsgrenze kann durch Beschluss des Vorstandes geändert werden.


(3) Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.

 

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet 

  1. durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Aufhebung,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vereinsjahres (§ 14) zulässig ist,
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, den der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschließt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge


(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


(2) Die Beiträge sind jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres, bei späterem Beitritt zeitnah danach, zu entrichten. Erfolgt der Beitritt nach dem 31. August, so wird der Beitrag für das restliche Vereinsjahr nicht mehr erhoben. 


(3) Zur Erleichterung der ehrenamtlichen Verwaltung verpflichten sich die Mitglieder, der Beitragserhebung durch eine SEPA-Basislastschrift zuzustimmen.

 

 

§ 7 Organe


(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium,
  3. die Mitgliederversammlung.


(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz ihrer angemessenen Auslagen verlangen.

 

 

§ 8 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
  2. dem Schatzmeister,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem für das Bayerische Staatsschauspiel zuständigen Referenten im Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst,
  5. dem Intendanten des Bayerischen Staatsschauspiels sowie
  6. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.


(2) Mit Ausnahme der Mitglieder, die aufgrund ihres Amtes gemäß Abs. 1 Nr. 4 und 5 bestimmt sind, wird der Vorstand auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch eines der gewählten Vorstandsmitglieder zum Vorsitzenden.
Rechtzeitig vor der Wahl erhalten die Mitglieder die Möglichkeit, eigene Vorschläge zur Besetzung des Vorstandes zu machen. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.
Ist ein nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorgesehenes Mitglied mit seinem Eintritt in den Vorstand nicht einverstanden, so entfällt die betreffende Vorstandsposition ersatzlos.


(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.


(4) Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsverteilung geregelt ist.


(5) Der Verein wird vertreten

  1. durch den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter einzeln,
  2. durch jeweils zwei der übrigen Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich mit Ausnahme der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und 5, die den Verein nicht vertreten.


(6) Das Vorstandsamt endet

  1. durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist,
  2. mit dem Ablauf der Amtsdauer,
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann,
  4. mit dem Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit.


Erneute Bestellung ist in den Fällen 1 und 2 möglich. Ein nach Nr. 1 oder 2 ausscheidendes Mitglied bleibt, sein Einverständnis vorausgesetzt, bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

 

 

§ 9 Geschäftsgang des Vorstandes


(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, ersatzweise von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. 


(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmt.

 

 

§ 10 Kuratorium


(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens acht, höchstens zwölf Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Es wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter.


(2) Das Kuratorium steht dem Vorstand mit Rat und Unterstützung zur Seite. Es ist vor wichtigen Entscheidungen zu hören. Im Übrigen nimmt das Kuratorium die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.


(3) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder des Vorstandes nach Bedarf schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums muss eine Sitzung einberufen werden. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. § 9 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.


(4) Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen teilnehmen und sind auf Verlangen zu den zu behandelnden Punkten der Tagesordnung zu hören.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Anträge, die von Mitgliedern zur Tagesordnung gestellt werden, müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Hat die Mitgliederversammlung über die Berufung von Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern zu entscheiden, so ist der Tagesordnung neben dem Wahlvorschlag die Mitteilung des Vorsitzenden beizufügen, dass der Kandidat erklärt hat, im Falle seiner Wahl das Amt anzunehmen. 


(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangt.


(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.


(5) Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstandes oder des Kuratoriums jeweils auf die Amtsdauer von drei Jahren einen Rechnungsprüfer. Aufgabe des Rechnungsprüfers ist es, den Jahresabschluss unter stichprobenweiser Kontrolle der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.


(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie beschließt insbesondere über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins und die Berufung und Abberufung des Rechnungsprüfers und von Mitgliedern des Vorstandes.


(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.

 

 

§ 13 Stimmvertretung


(1) Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können sich bei ihren Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Organs, dem sie angehören, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Organmitglied darf mehr als ein anderes Mitglied vertreten.


(2) Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 können sich durch Angehörige ihrer Behörde, solche nach Nr. 5 durch leitende Mitarbeiter des Bayerischen Staatsschauspiels vertreten lassen.

 


§ 14 Vereinsjahr, Schriftform


(1) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Soweit durch diese Satzung Schriftform vorgeschrieben ist, wird diese Form auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen


(1) Die vorliegende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 26. November 2014 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung des Beschlusses im Vereinsregister in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer Fassung vom 3.Juni 2008 außer Kraft.

 

 

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